§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen
Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko vertragstypischer vorhersehbarer Schäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.