§ 3 Zeichnungen und Beschreibungen

 

  1. Der Unternehmer behält sich alle eigentumsrechtlichen und urheberrechtlichen Verwendungsrechte an allen Zeichnungen und Unternehmensunterlagen uneingeschränkt vor, sodass sämtlichen Unterlagen ohne Genehmigung des Unternehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden dürfen.

  2. Bei Anfertigung nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers haftet der Unternehmer nur für eine zeichnungsgerechte Ausführung. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet solche Angaben auf Richtigkeit zu überprüfen. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

  3. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Unternehmer von sämtlichen Ansprüchen frei und hält diesen schad- und klaglos.