§ 9 Gewährleistung

 

  1. Ist der Liefergegenstand bzw. die Leistung mangelhaft, sind die Ansprüche des Bestellers nach Wahl des Unternehmers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt.

  2. Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen oder die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Bauarbeiten sowie besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind), sind ausgeschlossen.

  3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigten nicht zu Gewährleistungsrechten, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten daher als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen(vgl. § 2 Abs.4).

  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs an, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.

  5. Offensichtliche Mängel können nach Abnahme nur dann geltend gemacht werden, wenn sie dem Unternehmer unverzüglich angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung oder Leistung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.

  6. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

  7. Für nicht erkennbare Mängel an Waren oder an Teilen (z.B. Materialfehler), die vom Besteller zugeliefert werden, wird keine Haftung übernommen. Der Besteller trägt das volle Risiko dafür, dass in den vom ihm eingereichten Unterlagen, Zeichnungen, Mustern, die korrekten Materialangaben und –maße eingetragen sind, bzw. das korrekte Muster vorgelegt wird. Das eben gesagte gilt auch für die Funktionsfähigkeit bzw. die Funktionstüchtigkeit der nach Plänen, Zeichnungen Mustern etc. gefertigten Teile.

  8. Wenn der Unternehmer Material entsprechend den Vorgaben des Kunden verwendet, haftet dieser nicht für eventuelle Mängel, Schäden oder Mangelfolgeschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das verwendete Material mangelhaft ist und/oder sich nachträglich herausstellt, dass dieses Material für den vom Besteller gedachten Verwendungszweck nicht geeignet ist.

  9. Ein Mangel liegt nicht vor bei Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse, Wartungsfehler oder dadurch entstehen, dass die Lieferung vom Besteller fehlerhaft behandelt wird oder wenn Änderungen ohne Zustimmung des Unternehmers erfolgen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass dies keine Auswirkungen auf den aufgetretenen Schaden/Mangel gehabt hat. Werden in diesen Fällen auf Veranlassung des Bestellers Mangelbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt, zahlt der Unternehmer eine Aufwandsentschädigung. Sie umfasst neben dem Material- und Arbeitsaufwand auch weitere (üblich) Auslagen.

  10. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für die vertragsgemäße Lieferung gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Schadensersatzansprüche gemäß § 9 bleiben unberührt.