§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Unternehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden – auch künftigen - Ansprüche.

  2. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Unternehmer. Wenn der Wert des dem Unternehmer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Unternehmer gehörenden Materialien und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Unternehmer Miteigentum an dem Liefergegenstand im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Materialien und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Unternehmer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an dem verarbeiteten Liefergegenstand erwirbt, sind sich Unternehmer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer Miteigentum an dem verarbeiteten Liefergegenstand im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Unternehmer gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Unternehmer nicht gehörender Ware. Soweit der Unternehmer nach diesem § 7 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Besteller sie für den Unternehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

  3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Unternehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Unternehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Unternehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

  4. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß diesem § 7 (Eigentumsvorbehalt) an den Unternehmer abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Unternehmer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Unternehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Unternehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen.

  5. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Unternehmer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

  6. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Unternehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

  7. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Unternehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Unternehmer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Unternehmer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Unternehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

  8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Unternehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder –erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Unternehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.