§11 Schutzrechte

 

  1. Hat der Unternehmer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Daten des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Unternehmer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Die gleichen Verpflichtungen treffen den Unternehmer im umgekehrten Fall.

  2. Beruft sich ein Dritter auf ein ihm gehörendes Schutzrecht und untersagt dem Unternehmer die Herstellung, so ist der Unternehmer ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeit einzustellen, hat jedoch den Besteller unverzüglich davon zu unterrichten.

  3. Entwürfe, Zeichnungen, Daten, Muster, Modelle, Konstruktionsvorschläge, wie auch vertrauliche Angaben vom Unternehmer oder Besteller, dürfen an Dritte nur mit Genehmigung dessen weitergegeben werden, von dem sie stammen.

  4. Dem Unternehmen überlassenen Zeichnungen, Daten und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, andernfalls ist der Unternehmer berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.